Tierische Souvenirs? Lieber nicht!

Bei der Heimreise können tierische und pflanzliche Souvenirs zum Problem werden. Copyright: Zoll
Bei der Heimreise können tierische und pflanzliche Souvenirs zum Problem werden. Copyright: Zoll

Urlaub bedeutet für viele: abschalten, neue Eindrücke sammeln und sich etwas Gutes tun – sei es am Strand, in den Bergen oder beim Städtetrip. Und natürlich gehört ein schönes Mitbringsel für sich selbst oder die Menschen daheim oft einfach dazu. Doch aufgepasst: Nicht jedes Andenken ist harmlos – vor allem dann nicht, wenn es aus der Natur stammt. 

Korallenschmuck vom Strand, ein Gürtel aus Schlangenleder vom Markt oder getrocknete Seepferdchen aus dem Souvenirshop – solche „Erinnerungsstücke“ können echten Schaden anrichten. Viele dieser Gegenstände (oder auch Teile und Inhaltsstoffe davon) stammen von Tieren oder Pflanzen, die unter das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) fallen. Das bedeutet: Sie stehen unter internationalem Schutz, weil sie vom Aussterben bedroht sind oder deren Bestand gefährdet ist. 

Warum diese Mitbringsel ein echtes Problem sind 

Viele Reisende tragen, häufig ohne es zu wissen, dazu bei, dass der illegale Handel mit geschützten Arten weltweit blüht. Denn der Markt für solche Produkte sorgt dafür, dass noch mehr Tiere und Pflanzen aus der Natur entnommen werden – mit schlimmen Folgen für die Artenvielfalt. 

So schützt du Tiere und Pflanzen im Urlaub 

Damit du auf Nummer sicher gehst, gilt: Vor dem Kauf immer nachfragen, woher das Produkt stammt – und im Zweifel lieber die Finger davon lassen. Besonders bei Souvenirs mit tierischen oder pflanzlichen Bestandteilen ist Vorsicht geboten. Die Regelungen zum Artenschutz betreffen sowohl lebende als auch tote Tiere und Pflanzen, aber auch daraus hergestellte Gegenstände und Produkte, die Bestandteile davon enthalten. Du benötigst eine artenschutzrechtliche Genehmigung für ihre Einfuhr (und Ausfuhr) in die Europäische Union. 

Lass dich nicht von Händlerinnen und Händlern vor Ort überreden, die dir eine angebliche „Ausfuhrbescheinigung“ ausstellen wollen – solche Papiere sind nur dann gültig, wenn sie von den zuständigen Behörden im Urlaubsland offiziell ausgestellt wurden. 

Beispiele für Souvenirs, die häufig unter das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) fallen und daher nicht ohne Genehmigung oder nur in begrenzten Mengen ein- oder ausgeführt werden dürfen: 

  • Korallenschmuck – z.B. Halsketten oder Armbänder aus Steinkorallen oder roten Edelkorallen 
  • Produkte aus Schlangenleder – etwa Gürtel, Handtaschen oder Schuhe aus Pythonhaut 
  • Riesenmuscheln und Muschelschalen – z.B. als Deko-Objekte vom Strand 
  • Orchideen und Kakteen – besonders Wildarten in Töpfen oder gepresst in Bildern 
  • Papageienfedern – einzeln oder verarbeitet in Schmuck, Traumfängern oder Hüten 
  • Elfenbeinprodukte – z.B. geschnitzte Figuren oder Schmuckstücke (oft auch antik) 
  • Schildpatt von Meeresschildkröten – vor allem verarbeitet in Kämmen, Brillen oder Schmuck  
  • Produkte aus dem Fell geschützter Arten – z.B. von Leoparden, Ozelots oder Wölfen 
  • traditionelle Medizin oder Kosmetik – etwa mit Inhaltsstoffen von Tigern, Nashörnern, Bären 

Was viele nicht wissen: Das kann teuer werden 

Jedes Jahr beschlagnahmt der Zoll an deutschen Flughäfen Tausende verbotene Souvenirs – von Papageienfedern über Kakteen bis hin zu Steinkorallen, weil die erforderlichen Genehmigungen fehlen. Im Jahr 2024 wurden allein am Flughafen Frankfurt 28.167 artengeschützte Exemplare sichergestellt, darunter waren auch 35 lebende Tiere wie Kaiserskorpione sowie 910 lebende Pflanzen (Aloen, Kakteen, Orchideen und andere). Hinzu kommen 27.222 aus Tieren oder Pflanzen hergestellte Waren, die beschlagnahmt wurden. 

Die Konsequenzen? Bußgelder bis zu 50.000 Euro, manchmal sogar ein Strafverfahren – und natürlich die Einziehung deines Souvenirs. 

Welche Souvenirs sind erlaubt? 
Informiere dich am besten schon vor deiner Reise auf www.artenschutz-online.de. Dort erfährst du, welche Arten in deinem Urlaubsland geschützt sind – und ob es besondere Regeln für Ein- und Ausfuhr gibt. 

Erinnerungen ja – auf Kosten der Natur nein 

Ein schönes Urlaubsmitbringsel muss nicht „exotisch“ oder ausgefallen sein. Oft sind es die einfachen Dinge, die echte Erinnerungen wecken – ein Foto, eine schöne Postkarte oder eine regionale Spezialität. So bleibt dein Urlaub nicht nur unvergesslich, sondern auch naturfreundlich

Was bedeutet CITES?

CITES steht für „Convention on International Trade in Endangered Species“ (übersetzt „Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten“) und ist eine internationale Handelsvereinbarung für gefährdete Arten freilebender Tiere und Pflanzen. Ziel des Abkommens ist, die Gefährdung von Pflanzen- und Tierarten durch unregulierten Handel zu minimieren und zu beschränken. Die mehr als 37.000 Arten werden dazu auf den Anhängen I bis III geführt.

Alle drei Jahre verhandeln die Mitgliedsstaaten des Washingtoner Artenschutzabkommens (WA), so eine weitere Bezeichnung des Übereinkommens, den Schutzstatus der Lebewesen und ggf. die Aufnahme von weiteren Arten.

Verstöße gegen das Washingtoner Artenschutzübereinkommen können Geldbußen bis zu 50.000 Euro oder sogar Freiheitsstrafen zur Folge haben.

In der Europäischen Union wird diese Vereinbarung durch die EU-Artenschutzverordnung (VO (EU) 338/97) sowie die dazu erlassene EU-Durchführungsverordnung (DVO (EU) 2023/966) umgesetzt, welche auf Bundesebene durch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und die Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) ergänzt wird. Die Arten werden in den Anhängen A bis D gelistet.

Anhang A (Anhang I bei CITES) der EU-Artenschutzverordnung enthält sowohl streng geschützte, vom Aussterben bedrohte Arten als auch Arten, deren jeglicher Handel diese Arten gefährden würde. Die Arten unterliegen einem Vermarktungsverbot. Ausnahmen (z. B. zu wissenschaftlichen Zwecken) können von den zuständigen Behörden genehmigt werden. Der Handel mit diesen geschützten Tier- und Pflanzenarten ist daher nur erlaubt, wenn eine EG-Vermarktungsbescheinigung über die legale Herkunft mit Ausnahmegenehmigung vom Vermarktungsverbot (früher CITES-Bescheinigung) vorliegt.

Anhang B (Anhang II bei CITES) umfasst Arten, die zwar nicht unmittelbar vom Aussterben bedroht sind, deren Bestand jedoch durch den Handel gefährdet werden könnte. Tiere, die nach dem 1. Juni 1997 geboren wurden, benötigen im Handel keine EG-Vermarktungsbescheinigung (CITES-Bescheinigung), sondern einen formlos vom Züchter oder Händler ausgestellten Herkunftsnachweis.

Für den Handel von Arten der Anhänge C und D bestehen bestimmte Ein- bzw. Ausfuhrbeschränkungen. Der Handel steht unter Beobachtung, um eine nicht nachhaltige Nutzung verhindern zu können.

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14. Juli 2025

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